Vereinszweck [Auszug aus der Satzung]
Satzung der „Göttiner Bürgerinitiative – Naturnahe Orts- und Stadtteile e.V.“ § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „ Göttiner Bürgerinitiative – Naturnahe Orts- und Stadtteile e.V “ und kann im Schriftverkehr die Abkürzung „ GBNO “ führen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Brandenburg an der Havel.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes.
(3) Die Vereinigung ist unabhängig und parteiübergreifend.
(4) Der Zweck der Vereinigung wird u.a. erfüllt durch:
a. Sicherung, Entwicklung und wo möglich Wiederherstellung der Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten,
b. das Halten von Vorträgen und Seminaren, die dazu beitragen, das Verständnis für die Bedeutung von Natur-, Klima-, und Umweltschutz und biologischer Vielfalt zu erhöhen. Hier soll auch auf den Zusammenhang zwischen Umweltschutz und Städtebau bzw. Straßen- und Verkehrsplanung hingewiesen werden, c. das Schaffen von Onlineangeboten, die dazu beitragen, das Verständnis für die Bedeutung von Natur-, Klima, und Umweltschutz und biologischer Vielfalt zu erhöhen, d. Erarbeitung und Etablierung von Informationsmaterialien zum Thema Natur-, Klima-, Umweltschutz und biologischer Vielfalt, e. Planung, Aufbau und Pflege von… ▪ extensiven Obstbeständen in Ortsrandlagen und Ortslagen, ▪ Schmetterlingsgärten und Wildbienenhäuser,
f. Planung, Aufbau und Unterhaltung von Nisthilfen für Vögel, Insekten und Fledermäuse, g. Anlegen und Pflegen von Staudenbeeten und heimische Hecken (einschließlich Totholzhecken),
h. Anlegen von Lesesteinhaufen, i. Anlegen von Trockenmauern, j. Erhalt von Alt- und Biotopbäumen,
k. Einbringung von heimischen Baumarten in vorhandene Waldbestände,
l. Planung bzw. Bau von Tränken für Insekten und Vögel,
m. Gestaltung von Waldrändern,
n. Gewässersanierung und Gewässerrenaturierung,
o. Erhaltung und Entwicklung von Bauerngärten,
p. Mitwirkung als Berater im Sinne des Vereinszwecks in parlamentarischen und außerparlamentarischen Gremien und gesellschaftlichen Einrichtungen (z.B. Diskussion zu Gesetzesentwürfen, Planungs- und Genehmigungsverfahren),
q. Initiieren und Durchführen von Demonstrationen, die dazu beitragen, das Verständnis für die Bedeutung von Natur-, Klima-, und Umweltschutz und biologischer Vielfalt zu erhöhen,
r. Schaffung geeigneter Bedingungen für die praktische und inhaltliche Arbeit der Mitglieder, dazu zählt z.B.
▪ Aufbau eines Schulungs- und Vortragsraums,
▪ Beschaffung von notwendigen Arbeitsmitteln zur Umsetzung der Satzung, ▪ Herstellung und Herausgabe von Informationsmaterialien zur Koordination und Information der Mitglieder und aller Interessenten. § 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ab dem 16. Lebensjahr werden, die seine Ziele unterstützen und seine Satzung anerkennen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist immer zum Ende eines Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss fünf Werktage vor Ablauf des entsprechenden Monats vorliegen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele, Interessen, die Satzung oder eine Ordnung grob verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. § 5 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich. Stimmabgaben, die online erfolgten, sind mit einzubeziehen. § 6 Organe des Vereins
(1) Mitgliederversammlung (2) Vorstand § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber 1x im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 10 Prozent der Mitglieder dies beantragen. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. (4) Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post, per E-Mail oder Online mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltung. (5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Seite 3 von 6 (6) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. (7) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. (8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über… a. Strategie und Aufgaben des Vereins b. Beteiligungen c. Beiträge d. alle Geschäftsordnungen des Vereins e. Satzungsänderungen f. Auflösung des Vereins (9) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Vereinsmitglieder. Stimmabgaben, die online erfolgten, sind mit einzubeziehen. (10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins, mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragene Stimme können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden. (12) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, können aber auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zur nicht öffentlichen Veranstaltung in Gänze oder teilweise erklärt werden. § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei, fünf, sieben oder neun Mitgliedern. (2) Der Vorstand übernimmt folgende Aufgabenbereiche arbeitsteilig: a. strategische (Weiter-)Entwicklung des Vereins b. Mitgliedergewinnung und -pflege c. Öffentlichkeitsarbeit d. Finanzen e. Archivierung und Protokollierung (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Seite 4 von 6 (4) Der Verein wird immer durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. (6) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. (7) Der Sprecher / die Sprecherin aus den Reihen des Vorstandes der Göttiner Bürgerinitative – Naturnahe Orts- und Stadtteile e.V. wird in einem besonderen Wahlgang durch die Mitgliederversammlung bestimmt. § 9 Satzungsänderung (1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. (2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der bisherige und der vorgesehene Satzungstext beigefügt sind. (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen (1) Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und vom Vorstand zu unterschreiben. § 11 Datenschutz (1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: ▪ Name ▪ Vorname ▪ Anschrift ▪ E-Mail-Adresse ▪ Geburtsdatum ▪ Telefonnummer (2) Der Verein veröffentlicht die Daten der Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er nimmt die Mitglieder aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung Seite 5 von 6 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich. Stimmabgaben, die online erfolgten, sind mit einzubeziehen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Projekten im Bereich des Naturschutzes und/oder des Umweltschutzes. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Brandenburg, den 28.02.2021, zuletzt geändert: 30.11.2023.